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Entscheidet sich die Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtensbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich ihr Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des BGH auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |