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Es bedarf einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Ein Verstoß hiergegen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |