|
1. Bei einem finanzierten Fahrzeug, das der finanzierenden Bank zur Sicherheit abgetreten ist, tritt der Schaden bei der Bank als Eigentümerin ein, weshalb in diesem Fall § 17 StVG keine Anwendung findet, da die Vorschrift nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet.
2. Die Unsicherheit von Zeugen bezüglich unwesentlicher Nebenaspekte des Unfallgeschehens, insbesondere nach über einem Jahr seit dem Unfall, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage.
3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel ungeeignet, wenn dem Sachverständigen mit Ausnahme der Schäden an den Fahrzeugen keine objektiven Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, da die Positionen der Fahrzeuge nach dem Unfall nicht klar sind und unterschiedliche Lichtbilder existieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |