Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 30.09.2020: Zur Haftungsverteilung bei Sicherungseigentum am Fahrzeug und zur Beweiswürdigung von Zeugenaussagen im Verkehrsunfallrecht.




Das OLG Dresden (Urteil vom 30.09.2020 - 14 U 2150/20) hat entschieden:

   1. Bei einem finanzierten Fahrzeug, das der finanzierenden Bank zur Sicherheit abgetreten ist, tritt der Schaden bei der Bank als Eigentümerin ein, weshalb in diesem Fall § 17 StVG keine Anwendung findet, da die Vorschrift nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet. 2. Die Unsicherheit von Zeugen bezüglich unwesentlicher Nebenaspekte des Unfallgeschehens, insbesondere nach über einem Jahr seit dem Unfall, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. 3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel ungeeignet, wenn dem Sachverständigen mit Ausnahme der Schäden an den Fahrzeugen keine objektiven Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, da die Positionen der Fahrzeuge nach dem Unfall nicht klar sind und unterschiedliche Lichtbilder existieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

I, Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.09.2020

- 7 0 239/20 - abgeändert und die Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die ■bank GmbH weitere 683,78 €, an die TÜV SÜD Autoservice GmbH weitere 165,01 € und an den Kläger weitere 110,00 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere außerge­ richtliche Rechtsverfolgungskosten i. H.v. 98,51 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 24. Ju­ li 2019 In Leipzig in der Löbauer Straße zukünftig noch entstehen werden.

IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. V. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

VI. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.09.2020 - 7 O 239/20 sind vorläufig vollstreckbar, das landgerichtliche Urteil für den Kläger ohne Sicherheits­ leistung.

VIII. Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.818,93 €.

Gründe:


A. Von der Darstellung des Tatbestands wird gern. § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Seite 2 ,V y Die zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft hat er für die für die ibank GmbH und die TÜV SÜD Autoservice GmbH geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage der Schreiben vom 15. und

16. Juni 2021 (BK 1 und BK 2) dargelegt. Das Landgericht hat aufgrund des von ihm nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehenen Unfallgeschehens die Beklagten verurteilt, 80 % der auf Seiten des Klägers entstandenen Kosten zu tragen. Zu 20 % habe der Kläger für seinen Schaden selbst einzustehen,Oberlandesgericht Dresden, 14 U 2150/20, Entscheidung vom 30.09.2020 [IWW-Abruf 225054, Urteilsvolltext]

oservice GmbH geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage der Schreiben vom 15. und

16. Juni 2021 (BK 1 und BK 2) dargelegt. Das Landgericht hat aufgrund des von ihm nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehenen Unfallgeschehens die Beklagten verurteilt, 80 % der auf Seiten des Klägers entstandenen Kosten zu tragen. Zu 20 % habe der Kläger für seinen Schaden selbst einzustehen, weil er sich die einfache Betriebsgefahr des Zeugen ' gesteuerten Fahrzeugs zurechnen lassen müsse.

Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es sich beim klägerischen Fahrzeug - unstreitig - um ein finanziertes Fahrzeug handelt, dass der finanzierenden zur Sicherheit abgetreten ist. Der Schaden ist damit bei der Bank als Eigentümerin eingetreten. In diesem Fall findet § 17 StVG keine Anwendung. § 17 Abs. 2 StVG, an den das Landgericht die Haftungsquote knüpft, gilt seinem Wortlaut nach für Schäden, die den an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeughaltern entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift daher nur anzuwenden, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet. Eine Erstreckung des Normanwendungsbereichs auf den Seite 3 nicht haltenden Sicherungseigentümer, der zwar Geschädigter, nicht aber Haftender ist, kommt nicht in Betracht. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr auf der Grundlage von § 17 StVG scheidet im Streitfall daher aus (BGH, Urt. v. 07.03.2017 - VI ZR 125/16, Rn. 14, zitiert nach juris). 2.

Als Zurechnungsnorm kommen nur § 9 StVG, § 254 BGB in Betracht. Für das nach dieser Vorschrift erforderliche Mitverschulden sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet.

Den Nachweis konnten sie nicht führen. a) Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht geeignet, ihrem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. aa)

Die Beklagten meinen, die Aussagen der Zeugen " ' denen das Landgericht gefolgt ist, seien schon deshalb nicht nachvollziehbar und plausibel, weil die Zeugen nicht angeben konnten, ob sie nach verlassen des Parkplatzes nach links oder nach rechts abbiegen wollten.

Für einen Rechtsabbiegevorgang sprächen schon die nach rechts eingeschlagenen Räder des klägerischen Fahrzeugs (Anlage K 3). Auf dieser Grundlage lasse sich auch die Unfalldarstellung der Beklagten zu 1 plausibel nachvollziehen.

Unglaubhaft seien die Aussagen der Zeugen überdies deshalb, weil sie behaupteten, vordem Fußweg angehalten zu haben, um sich hinsichtlich des bevorrechtigten Verkehrs zu. vergewissern. Ausweislich der Lichtbilder hätten die Zeugen von dieser Position überhaupt keine Sicht auf den Verkehr gehabt. Das behauptete Anhalten sei daher sinnlos und nicht nachvollziehbar. bb)

Diese Einwände sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu erschüttern. Der Unfall ereignete sich am 24.07.2019, die Vernehmung der /Zeugen erfolgte am 26.08,2020, mithin über ein Jahr späterOberlandesgericht Dresden, 14 U 2150/20, Entscheidung vom 30.09.2020 [IWW-Abruf 225054, Urteilsvolltext]

ätten die Zeugen von dieser Position überhaupt keine Sicht auf den Verkehr gehabt. Das behauptete Anhalten sei daher sinnlos und nicht nachvollziehbar. bb)

Diese Einwände sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu erschüttern. Der Unfall ereignete sich am 24.07.2019, die Vernehmung der /Zeugen erfolgte am 26.08,2020, mithin über ein Jahr später. Dass sich die Zeugen nach / dieser Zeit nicht mehr sicher waren, wohin sie nach dem Verlassen des Parkplatzes fahren / wollten, spricht daher nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussage. Entgegen der Auffassung der / Beklagten handelt es sich insoweit nicht um einen wesentlichen Punkt des Unfailgeschehens, sondern um einen Nebenaspekt, der nach Aktenlage auch in der Folgezeit nicht thematisiert wurde.

Das Anhalten vor dem Fußweg lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass auch die Gefährdung von Fußgängern und (radfahrenden) Kindern vermieden werden sollte. cc)

Im Übrigen kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn der Aussage der Zeugen : nicht zu folgen wäre, hieße das nur, dass sich der Unfall nicht so ereignet hat, wie die Zeugen behaupten. Weitere Schlüsse ergeben sich daraus nicht. Insbesondere stünde nicht fest, dass die Unfalldarstellung der Beklagten zu 1., die der Kläger bestritten hat, zutreffend ist und deshalb vom alleinigen Verschulden des Klägers auszugehen wäre.

b) Dieser Nachweis ließe sich nur durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten führen, das die Beklagten auch beantragt haben. Dessen Einholung war indes nicht veranlasst. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels größte Zurückhaltung geboten ist (BGH, Urt. v. 10.04.2018 - VI ZR 378/17, Rn. 9, zitiert nach juris). Im Rechtsstreit ist gleichwohl von der Ungeeignetheit des Beweismittels auszugehen, weil dem Sachverständigen mit Ausnahme der Schäden an den beiden Fahrzeugen keine objektiven Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. Wo genau das klägerische Fahrzeug stand, als es nach den Angaben der Beklagten zu 1. vom Seitenrand losgefahren sein soll, ist unklar. Gleiches gilt für die Position des von der Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder geben unstreitig nicht die Endstellung der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision wieder.

Sowohl die Beklagte zu 1. als auch der Zeuge sind ihren Angaben zufolge nach dem Unfall ein Stück zurückgefahren. Zutreffend weisen die Beklagten überdies darauf hin, dass selbst von dieser Situation unterschiedliche Lichtbilder existieren. Während auf dem vom Zeugen, t gefertigten Foto (Anlage K 3) die Räder des klägerischen Fahrzeugs nach rechts eingeschlagen sind, befindet sich in der Ermittlungsakte ein Bild, auf dem die Räder Seite 5 eher gerade gerichtet erscheinen. Wann welches Bild entstanden ist und welche Situation es wiedergibt, ist unklar. Wie ausgeführt ist schließlich auchOberlandesgericht Dresden, 14 U 2150/20, Entscheidung vom 30.09.2020 [IWW-Abruf 225054, Urteilsvolltext]

n unterschiedliche Lichtbilder existieren. Während auf dem vom Zeugen, t gefertigten Foto (Anlage K 3) die Räder des klägerischen Fahrzeugs nach rechts eingeschlagen sind, befindet sich in der Ermittlungsakte ein Bild, auf dem die Räder Seite 5 eher gerade gerichtet erscheinen. Wann welches Bild entstanden ist und welche Situation es wiedergibt, ist unklar. Wie ausgeführt ist schließlich auch unbekannt, in welche Richtung die Zeugen den Parkplatz verlassen wollten, so dass sich auch daraus keine Rückschlüsse für das Unfallgeschehen ergeben. Insbesondere kann aus der Rechtsstellung der Räder auf dem Foto, Anlage K 3, nicht geschlussfolgert werden, der Zeuge habe beabsichtigt, nach rechts abzubiegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 hat der Senat auf die Ungeeignetheit des Sachverständigengutachtens wegen der fehlenden objektiven Anknüpfungstatsachen, hingewiesen. Die Beklagten haben innerhalb der ihnen eingeräumten Schriftsatzfrist nichts weiter dazu vorgetragen. 3.

Da ein Mitverschulden des Klägers i. S.v. § 254 BGB nicht festzustellen Ist, sind die fahrzeugbezogenen Schadenspositionen vollständig zu erstatten. Dazu zählen im Rechtsstreit der Sachschaden, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert.

Die Einordnung dieser Position als fahrzeugbezogen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.03.2017 nicht beanstandet (Urt. v. 07.03.2017 - VI ZR 125/16, Rn. 3, zitiert nach juris). a)

Der Minderwert und die Kosten für das Sachverständigengutachten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. b)

Dem auf der Grundlage des Privatgutachtens ermittelten Sachschaden, den das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, können die Beklagten nicht entgegenhalten, das Gutachten in einzelnen Positionen bestritten zu haben. aa)

Die Beklagten haben sich erstinstanzlich auf die Anlage B 4 berufen, mit der sie eine "Prüfung Seite 6 Gutachtens" vorgelegt haben und auf die sie sich pauschal ohne weitere schriftsätzliche Begründung bezogen haben. bb)

Daraus ergibt sich, dass die Beklagten die Notwendigkeit der Beilackierung sowie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge ■ bestreiten.

Dem ist der Kläger im Schriftsatz vom 27.05.2020 entgegengetreten. Er hat sich dort ausführlich mit der Notwendigkeit der Beilackierung auseinandergesetzt und erläutert, warum die beanstandeten Arbeiten auch dann erstattungsfähig sind, wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Dem sind die Beklagten nicht (mehr) entgegengetreten. Darüber hinaus hat der Kläger in dem vorbezeichneten Schriftsatz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis vorgetragen (BGH, Urt. v. 25,09.2018 - VI ZR 65/18, zitiert nach juris; Himmelreich/Halm/Richter, Verkehrsrecht, 6. Aufl.,

4. Kapitel, Rn. 265 a ff.). In dieser Situation wäre es Sache der BeklagOberlandesgericht Dresden, 14 U 2150/20, Entscheidung vom 30.09.2020 [IWW-Abruf 225054, Urteilsvolltext]

en Schriftsatz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis vorgetragen (BGH, Urt. v. 25,09.2018 - VI ZR 65/18, zitiert nach juris; Himmelreich/Halm/Richter, Verkehrsrecht, 6. Aufl.,

4. Kapitel, Rn. 265 a ff.). In dieser Situation wäre es Sache der Beklagten gewesen, Im Rahmen von § 254 BGB die Hintergründe des von ihnen vorgelegten Prüfberichts zu erläutern, insbesondere darzulegen, welche konkrete dem Kläger zumutbare Werkstatt keine UPE-Aufschläge erhebt und Lackierarbeiten selbst ausführt, so dass keine Verbringungskosten anfallen. Das ist erstinstanzlich nicht erfolgt.

Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten zu diesen Gesichtspunkten nicht weiter vorgetragen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 auf den unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hat. 4.

Nicht fahrzeugbezogen ist die Unkostenpauschale. Insoweit verbleibt es bei der vom Landgericht angenommenen Quote von 80 % zu 20 %.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, für ihn habe es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis i. S.d, § 17 Abs. 3 S. 1 StVG gehandelt.

a) Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht vermieden werden kann, Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S.v. § 276 BGB hinaus (BGH, Urt. v, 18.01.2005 - VI ZR 115/04, Rn. 15, zitiert nach Juris). Maßstab ist der Idealfahrer (BGH, Urt. v. 17.03.1992 -VI ZR 62/91, zitiert nach Juris). Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger, der sich auf § 17 Abs. 3 S. 1 StVG beruft.

Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht, Dass der Zeuge den Anforderungen von § 17 Abs. 3 S, 1 StVG nicht genügte, ergibt sich bereits aus dessen eigener Aussage.

Denn danach hatte er sich mit dem klägerischen Fahrzeug mittig auf der Ausfahrt des Parkplatzes in Richtung Löbauer Straße eingeordnet. Das wäre allerdings nur dann verkehrsordnungsgemäß, Wenn der Zeuge beabsichtigt hätte, nach links auf die Löbauer Straße abzubiegen, § 9 Abs, 1 S. 1 StVO. Genau das lässt sich indes nichtfeststellen, da die Zeugen nicht mehr angeben konnten, in welche Richtung sie den Parkplatz verlassen wollten.

Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge ' . sich wie ein "Idealfahrer" verhalten hat Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers. 5, Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs, 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO Seite 8 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: Seite 9

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