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Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Postbedienstete den Adressaten nicht angetroffen hat. Wer sich auf die Unwirksamkeit der Zustellung beruft, muss den Nachweis eines anderen Geschehensablaufes erbringen, wobei eine vollständige Beweisführung und ein substantiierter Nachweis des Gegenteils erforderlich sind. Die widerspruchslose Entgegennahme durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person stellt zugleich die konkludente Erklärung dar, der Zustellungsadressat sei abwesend oder an der Entgegennahme verhindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |