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Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten sind ausnahmsweise als notwendige Auslagen im Bußgeldverfahren erstattungsfähig, wenn die Verfahrenseinstellung final auf diesem Gutachten beruhte und das Gericht die Beweiserhebung selbst hätte veranlassen müssen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich dabei nach den Sätzen des JVEG, da die Kosten nur in dieser Höhe als notwendig angesehen werden dürfen. Für die Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung mit einem Lasermessgerät ist Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 JVEG (Sachgebiet 38) maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |