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Die schriftlichen Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht. Eine lückenhafte Beweiswürdigung in Bezug auf die Einlassung des Betroffenen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar. Ist ein Frontfoto zur Fahreridentifizierung aufgrund eingeschränkter Bildqualität nicht uneingeschränkt geeignet, muss der Tatrichter näher darlegen, warum er den Betroffenen als Fahrer identifizieren kann, und die bestimmenden charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |