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Ein E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 248b Abs. 4 StGB, sodass eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der Regelwirkung rechtfertigen könnten, liegen nicht bereits darin, dass die Tat mit einem E-Scooter begangen wurde, auch wenn von diesem eine geringere Gefahr ausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |