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Die zulässigen Fahrtzwecke unter Verwendung des roten Kennzeichens sind eng auszulegen. Eine Unterbrechung einer Probefahrt für private Zwecke, wie das Holen oder Verzehren von Essen, stellt keine privilegierungswürdige Fahrt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV dar und führt zum Wegfall der Privilegierung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |