Um den Kaufentschluss eine Kunden zu fördern, überlassen Kfz-Händler vielfach den Kunden firmeneigene Fahrzeuge zu Fahrten, um das potentielle Kaufobjekt zu testen.
Da die Überlassung durchaus nicht uneigennützig geschieht und der Kaufinteressent einem wirtschaftlich oft hohen Risiko im Falle eines schuldhaft verursachten Unfalls ausgesetzt wäre, wird versucht, dieses Risiko durch eine Haftungsfreistellung bei nur leichter Fahrlässigkeit zu begrenzen.
Um einer weit verbreiteten "Probefahrt-Schnorrerei" zu begegnen, werden Fahrzeuge oftmals nur noch gegen ein die Betriebskosten deckendes Entgelt abgegeben. Hieraus können sich möglicherweise im Hinblick auf die in den AKB verankerte Verwendungsklausel versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben.
BGH v. 07.06.1972:
Überläßt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Kraftfahrzeug zu einer Probefahrt und wird das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, so kann der Händler jedenfalls dann keinen Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht.
OLG Düsseldorf v. 09.06.1976:
Ein Kraftfahrzeughändler trägt das Risiko einer Beschädigung des Vorführwagens durch einen Kaufinteressenten, wenn dieser nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
BGH v. 10.01.1979:
Bei der Probefahrt mit einem Vorführwagen ist es gerechtfertigt, eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung anzunehmen, weil der Automobilhändler durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen kann. Der Kunde darf darauf vertrauen, für leicht fahrlässiges Verhalten nicht zu haften, es sei denn, der Kraftfahrzeughändler habe ihn vor Antritt der Probefahrt darauf aufmerksam gemacht, daß für den Vorführwagen keine Vollkaskoversicherung besteht.
BGH v. 18.12.1979:
Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters, der sein Fahrzeug verkaufen will, für einfache Fahrlässigkeit des den Wagen probefahrenden Kaufinteressenten, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoss.
OLG Koblenz v. 13.01.2003:
Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu einer Probefahrt und wird dieses infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, dann gilt zu dessen Gunsten eine stillschweigende Haftungsfreistellung, wenn die Beschädigung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht. Diese Haftungsfreistellung erfasst vertragliche Ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und deliktische Ansprüche.
AG Ahrensburg v. 19.12.2013:
Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung zugunsten des Kaufinteressenten bei Probefahrten ist allenfalls bei Verhandlungen mit einem gewerblichen, nicht aber mit einem privaten Anbieter in Betracht zu ziehen.
Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers im Tatzeitpunkt beruht nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Behörde, wenn der Halter geltend macht, sich im einzelnen nicht erinnern zu können. da er sein Motorrad mehrfach zu Probefahrten wegen eines beabsichtigten Verkaufs verliehen zu haben. Es hätte dem Halter obgelegen, einen höheren Sorgfaltsmaßstab an die Dokumentation der mit dem auf ihn als Halter zugelassenen Fahrzeug durchgeführten Fahrten obwalten zu lassen.
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