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Eine Auflage zur Fahrerlaubnis kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens (Messi-Syndrom) zwar keine fahrerlaubnisrelevante Erkrankung nach Anlage 4 Nr. 7 FeV darstellt, jedoch die Folgen dieser Störung – wie das Beladen des Fahrzeugs bis unter das Dach mit Gesammeltem – ein Sicherheitsrisiko darstellen, indem Sicht und Bedienfunktion eingeschränkt sind. Die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann in solchen Fällen durch Auflagen hergestellt werden, die auf die Aufarbeitung des pathologischen Hortens und die Sicherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs abzielen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |