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Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO), die sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang bestimmt. Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn sie innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände der anderen gewürdigt werden kann. Eine An- oder Abfahrt vom Tatort, bei der der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Anklage nicht thematisiert wird, stellt keine einheitliche prozessuale Tat mit dem eigentlichen Tatgeschehen dar, wenn sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht auf die An- bzw. Abreise erstreckte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |