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Ein Sachversicherer holt Schadensgutachten nach überwiegender Auffassung nicht im Interesse des Versicherungsnehmers ein, denn der Zweck des Gutachtens besteht allein in der Erfüllung der dem Versicherer obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Schadens. Es besteht keine Pflicht zur unaufgeforderten Übersendung des Schadensgutachtens an den Versicherungsnehmer, auch nicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder § 810 Alt. 1 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |