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Die Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes ist eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme eines Messfotos, so gilt diese als nicht erfolgt, auch wenn lediglich das Datenfeld des Messfotos durch Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Die Verlesung des Inhalts einer Urkunde und die Inaugenscheinnahme eines Gegenstandes sind unterschiedliche Beweismittel, die nicht austauschbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |