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Ein Anspruch auf Ersatz eines Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn die bezogene Witwenrente nach § 46 SGB VI den Barunterhaltsschaden ausgleicht und zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X führt. Ein Schmerzensgeldanspruch für einen mittelbar Geschädigten im Falle der Tötung eines Dritten ist nach dem vor dem 22.07.2017 geltenden Recht nur bei einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |