1. |
§ 12 StVG in der Fassung vom 16. August 1977 enthält eine Haftungssummenbegrenzung, die auch für eine vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlende Rente gilt.
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2. |
Der Schädiger schuldet nur maximal den Betrag von 500.000 DM und nicht ohne zeitliche Begrenzung eine jährliche Rente von bis zu 30.000 DM (6 Prozent aus 500.000 DM).
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3. |
Etwaige Kapitalzahlungen des Schädigers mindern den jährlichen Höchstbetrag einer Rente.
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4. |
Kapitalisierte Rentennachzahlungen sind nicht auf die Kapitalzahlung anzurechnen, sondern auf den Rentenzahlungsanspruch. Dies erfolgt nicht durch Kürzung des jährlichen Höchstbetrages, sondern ist bei der Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen.
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