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Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. Wählt er die fiktive Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens, ist er auch dann nicht verpflichtet, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten darzulegen, wenn er die Reparatur sach- und fachgerecht hat durchführen lassen. Eine Reduzierung der fiktiv abgerechneten Kosten auf einen niedrigeren, von der Gegenseite behaupteten tatsächlichen Kostenaufwand kommt in diesem Fall nicht in Betracht, es sei denn, der Geschädigte hat selbst durch Vorlage einer Reparaturrechnung den Sachverständigenvortrag als unzutreffend angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |