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Der Leistungs- und Gebührenbescheid für eine Abschleppmaßnahme wegen Parkens im mobilen absoluten Haltverbot ist rechtmäßig, wenn die entsprechende Beschilderung rechtzeitig (drei volle Tage vor Beginn des Haltverbots) eingerichtet, erkennbar und nicht widersprüchlich war. Die rechtzeitige Aufstellung der Schilder kann durch ein Aufstellprotokoll und Zeugenaussagen belegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |