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Ein Bußgeldverfahren kann wegen eines erheblichen Zeitablaufs seit der Tat, der in weiten Teilen auf eine justizseitig zu vertretende Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist, eingestellt werden. Die für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten auch im Bußgeldverfahren. Bei einem nur noch marginalen Sanktionierungsinteresse ist eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |