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Abweichend zu der rechtlichen Einschätzung des Erstgerichts trifft den Beklagten die alleinige Haftungsverantwortlichkeit für die Herbeiführung des Unfallgeschehens, wenn er unter Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 9 StVO aus einer Kolonne ausschert, um nach links abzubiegen, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen und seiner doppelten Rückschaupflicht nachzukommen. Die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig hinter dem in erheblichem Maße verkehrswidrigen Verhalten des Abbiegenden zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |