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Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (§ 314 Abs. 1 StPO). Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |