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Eine Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids durch einen unterbevollmächtigten Verteidiger ist unwirksam, wenn die ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 67 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO fehlt oder nicht hinreichend nachgewiesen ist. Das Amtsgericht verkennt in diesem Fall den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht, wenn es von einer wirksamen Beschränkung ausgeht und nicht über alle angefochtenen Bestandteile des Bußgeldbescheids, insbesondere den Schuldspruch, entscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |