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Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung bei den Akten befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Betroffenen als zustellungsbevollmächtigt. Eine in die Vollmacht ausdrücklich aufgenommene Ausnahme für die "Empfangsvollmacht" erweist sich ebenso als unwirksam wie eine entsprechende Streichung innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde. Der Einwand des Eintritts von Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Bußgeldurteils ist im Zulassungsverfahren wegen § 80 Abs. 5 OWiG nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |