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Verweise auf den Rechtsfolgenausspruch betreffende Feststellungen des Bußgeldbescheides in den Urteilsgründen sind unstatthaft, auch wenn der Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt wurde. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße oder die Anwendung eines strengeren Maßstabs bei der Prüfung eines Fahrverbots aufgrund von Voreintragungen im Fahreignungsregister erfordert konkrete Feststellungen zu deren Art, Zeitpunkten und Sanktionen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |