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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 ist nicht wegen behaupteter Zitierfehler in der Eingangsformel bezüglich § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG oder im Zusammenhang mit § 26a StVG nichtig. Die 54. Änderungsverordnung zur StVO vom 20. April 2020 ist für vor ihrem Inkrafttreten begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht relevant. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |