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Nach § 38 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer unmittelbar, nachdem er das Blaulicht und das Einsatzhorn wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, sofort freie Bahn zu schaffen. Demnach muss der Betroffene dafür Sorge tragen, dass er das Einsatzhorn rechtzeitig hören kann. Im Falle von eingeschränkter oder gar fehlender Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch Eigengeräusche des Fahrzeuges ist dies stets durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |