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Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft im Sinne des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB, das zur Passivlegitimation eines Vermittlers beim Gebrauchtwagenkauf führen würde, liegt nicht vor. Die deutschen Verbrauchsgüterkaufregelungen werden nicht umgangen, da auf den Vertrag mit dem ausländischen Verkäufer deutsches Kaufrecht und damit auch die §§ 475 ff. BGB anwendbar sind. Dies ergibt sich aus dem Anwendungsausschluss des UN-Kaufrechts (Art. 2 lit. a) Hs. 1 CISG) und der Anwendbarkeit der Rom-I-VO (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO) auf den internationalen Verbrauchsgüterkauf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |