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Ein aus etwa 50 Motorrädern bestehender Fahrzeug-Pulk, der keinen im Rechtssinne verantwortlichen Verbandführer hat und dessen Fahrzeuge nicht durch Wimpel, Fahnen oder Schilder als zum Verband gehörig gekennzeichnet sind, stellt keinen geschlossenen Verband im Sinne des § 27 StVO dar. Das Erfordernis einer Kennzeichnung entfällt nicht, wenn es sich bei allen Fahrzeugen um Krafträder handelt, da für Kraftfahrzeuge am Erfordernis einer eindeutigen Kennzeichnung festzuhalten ist. In einem solchen Fall kann das Verbandprivileg nicht in Anspruch genommen werden, und das Rotlicht der Ampeln ist individuell zu beachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |