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Die Berufungsinstanz dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung, nicht der Wiederholung der Tatsacheninstanz. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei das Werkstattrisiko (z.B. überhöhte Ansätze oder unsachgemäße Ausführung) vom Schädiger zu tragen ist. Die Reparaturrechnung der Werkstatt ist im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Schadensbehebung, auch wenn die tatsächlichen Kosten die geschätzten Kosten geringfügig übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |