Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aschaffenburg v. 25.07.2019: Zum Werkstattrisiko und der Indizwirkung von Reparaturrechnungen bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 25.07.2019 - 112 C 1808/18) hat entschieden:

   Die Berufungsinstanz dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung, nicht der Wiederholung der Tatsacheninstanz. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei das Werkstattrisiko (z.B. überhöhte Ansätze oder unsachgemäße Ausführung) vom Schädiger zu tragen ist. Die Reparaturrechnung der Werkstatt ist im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Schadensbehebung, auch wenn die tatsächlichen Kosten die geschätzten Kosten geringfügig übersteigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Gründe

I. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das angefochtene Urteil erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht unter Be­ rücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die zutreffende und sorgfältig begründete Entscheidung des Amtsgerichts Bezug.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich ergänzend und erläuternd folgende Ausfüh­ rungen veranlasst: 1.

Die Berufungsinstanz ist nicht mehr Wiederholung der*Tatsacheninstanz, sondern dient der Feh­ lerkontrolle und -beseitigung (vgl. BGH vom 14.07.2004 - VIIIZR 164/03; Zöller - ZPO, 32. Auflage, § 529 ZPO Rn. 1); nach § 513 ZPO ist das Vorliegen bestimmter Berufungsgründe erforderlich.

Gemäß §§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO kann die Berufung (bei gleicher Tatsachengrundlage) dar­ auf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Ei­ ne solche Rechtsverletzung hat die Klägerin jedoch nicht aufgezeigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. des­ sen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädig­ ten Fahrzeuges erforderlich ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42773, NJW 1975, 160 ff.). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Facharbeiten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges durchfüh­ ren lassen muss (ebenda). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werLandgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

smaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Facharbeiten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges durchfüh­ ren lassen muss (ebenda). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten ErsetzungsbeScanned with CamScanner schädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgiei« ■ kommen soll. Es soll zwar keine Besserstellung des Geschädigten erfolgen, jedoch soll er auch nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schadensereignis. Aus dieser Erwägung heraus hat sich auch die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko entwickelt. Es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Werkstattrisiko im Sinne einer Kostensteigerung, auch bei un­ sachgemäßer Ausführung, abzunehmen. Diese hätte er nämlich auch zu tragen, wenn der Ge­ schädigte dem Schädiger die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen hät­ te (vgl. BGH, a.a. O.).

Soweit die Berufungsführerin vorbringt, die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Schadensbe­ hebung sei bei Reparaturkosten noch nicht höchstrichterlich entschieden, erachtet dies die Kam­ mer für unzutreffend. Bereits mit Urteil vom 20.06.1989, NJW 1989, 3009 ff., hat der Bundesge­ richtshof entschieden, dass vor allem für umfangreichere Schäden häufig erst die Reparaturrech­ nung der Werkstatt eine zureichende Auskunft über den nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Reparaturkostenaufwand gibt. Weiter führt der BGH aus: "Die so belegten tatsächlichen Aufwen­ dungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit". Diese Rechtspre­ chung wird auch durch die Instanzgerichte angewandt (vgl. nur Urteil des Landgerichts Saarbrü­ cken vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 ff., Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm, Urteil vom 30.06.2017 -1 C 428/16, BeckRS 2017,149555).

Diese Grundsätze führen nicht dazu, dass die Reparaturkostenrechnungen der Werkstatt mit dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeuges geschuldeten Betrag unge­ prüft gleichzusetzen sind. So haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstel­ lungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausge­ führt worden sind. Insoweit kommt hier auch die entsprechend anwendbare Schadensminde­ rungspflicht des Geschädigten in Betracht.

Eine solche Schadensminderungspflicht greift vorliegend jedoch nicht ein. Die Berufungsführerin hat in ihrer Klageerwiderung, auf die sie im Rahmen ihrer Berufungsschrift Bezug genommen hat, die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von 29,50Landgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

ngsarbeiten mit ausge­ führt worden sind. Insoweit kommt hier auch die entsprechend anwendbare Schadensminde­ rungspflicht des Geschädigten in Betracht.

Eine solche Schadensminderungspflicht greift vorliegend jedoch nicht ein. Die Berufungsführerin hat in ihrer Klageerwiderung, auf die sie im Rahmen ihrer Berufungsschrift Bezug genommen hat, die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von 29,50 € als nicht erstattungsfähig und die Lackierkosten als übersetzt angesehen. Hierbei übersieht die Berufungsführerin jedoch, dass es vorliegend einen Unterschied macht, ob Reparaturpositionen angegriffen werden, die bereits gar nicht im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen, so zumindest behauptet, stehen können oder, ob Kosten nur der Höhe nach angegriffen sind, die aber dem Grunde nach berechtigt sind.

Scanned with CamScanner -Seite 4 23 S 86/19 Hinsichtlich beider von Oer BeruhmgsWerin angegdffenen Reparatur ~ dar. dass sie dem Grunde nach unstreitig sind. Die LacKierame.ten «erde dem G~ »» streitig als berechtigt angesehen. Hier bezog sich das Bestreiten nur aut die Ho«r des neten Betrages. Auch die Fahrzeugreinigung erachtet die Berufungsführerin tm Ergebnis für rechtigt, trägt aber vor, dass diese Arbeiten bereits in den Vorbereitungszeiten für die Lackierung enthalten seien.

Insoweit handelt es sich daher um Schadenspositionen, die gerade nicht ersichtlich bei Prüfung durch den Geschädigten aus dem Werkstattrisiko auszuscheiden gewesen wären. Vielmehr han­ delt es sich um solche Kosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter An­ sätze von Material oder Arbeitszeit - abgerechnet wurden. Solche Arbeiten sind ebenso wie un­ sachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweisen ausschließlich durch den das Werkstattrisiko tragenden Schädiger zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VIZR 42/73, juris).

Auch der Einwand der Berufungsführerin, die Rechnung der Reparaturwerkstatt sei bereits nicht prüffähig, greift nicht durch. Dieser Einwand bezieht sich alleine auf die Lackierkosten. Im Übrigen ist die fünfseitige Reparaturkostenrechnung (BI. 28 ff. d. A.) dezidiert nach Material und Arbeitsauf­ wand aufgeschlüsselt. Soweit eine Aufschlüsselung in Bezug auf die Lackierarbeiten nicht erfolgt ist und diese über den ursprünglichen Schätzkosten liegen, kann dies nicht zu Lasten des Ge­ schädigten gehen. Denn insoweit sind Schädiger und Geschädigter gleichermaßen den für sie nicht einsehbaren Kalkulationsgrundlagen der Reparaturwerkstatt ausgeliefert. Aufgrund der ge­ setzlichen Wertung, die durch die ständige Rechtsprechung bestätigt ist, soll dieses Risiko gera­ de nicht durch den Geschädigten getragen werden, zumal wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die ursprünglich geschätzten Kosten - wie hier - nur um ca. 10 % übersteigen.

Die Berufungsführerin muss sich daher, gegebenenfalls nach Abtretung, auf Regressmöglichkeiten gegen die Reparaturwerkstatt verweisen lassen. twas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Landgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

ist, soll dieses Risiko gera­ de nicht durch den Geschädigten getragen werden, zumal wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die ursprünglich geschätzten Kosten - wie hier - nur um ca. 10 % übersteigen.

Die Berufungsführerin muss sich daher, gegebenenfalls nach Abtretung, auf Regressmöglichkeiten gegen die Reparaturwerkstatt verweisen lassen. twas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Reparaturkostenrechnung teilweise noch nicht bezahlt worden ist. Wie ausgeführt, knüpft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes n izwirkung für d.e Erforderlichkeit von Reparaturkosten an das Vorliegen einer Reparatur3151 3153 VerS$nd'9enk0Sten der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, NJW 2014 sich hierbei nur um mittelbar durch das schädinenaKammer daraUS' daSS es Scanned with CamScanner «uen mcni scnon regelmäßig durch ihre Verursachung auch heim Geschädigten verbieten. uer tatsächliche Anfall des Aufwands ist dabei gerade Voraussetzung für die Erforderlichkeit und die Ersatzfähigkeit des Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Insoweit zeigt der Bundesgerichtshof nachvollziehbar auf, dass etwa eine in diesem Bereich übli­ che Abtretung der Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Sachverständigen, aus denen dieser sich dann bezüglich seines Lohnanspruches befriedigen könnte, keinen Schadensanfall beim Geschädigten verursacht.

Eine solche Situation liegt bei den tatsächlich reparierten Unfallschäden gerade nicht vor. Für de­ ren Ersatzfähigkeit ist nur erforderlich, dass die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt worden ist (auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zuletzt Amtsgericht Landau, Urteil vom 21.12.2017, Az. 4 C 318/17, juris). Insoweit ist es auch unschädlich bzw. sogar erforderlich, dass der Geschädigte - wie vorliegend - nur seinen Befreiungsanspruch hinsichtlich der Repara­ turkosten geltend macht. Dies zeigt, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind. Der Kosten­ aufwand hat sich bereits realisiert. Folgte man der Auffassung der Berufungsführerin, dass be­ reits mangels Bezahlung des Schadens kein weiterer Schaden entstanden sei und würde man damit die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Freistellungsanspruches ablehnen, so hätte dies zur Konsequenz, dass ein mittelloser Geschädigter den unmittelbar verursachten Unfall­ schaden nicht reparieren lassen könnte. 2.

Daher wird die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es besteht - wie gezeigt - auch kei­ ne offene Rechtsfrage, die einer Behandlung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Wege stünde.

II. Die Kammer beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzueriegen und den Streitwert auf € 697,14 festzusetzen. Auf die bei einer Berufungsrücknah­ me in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV Nr. 1220,12222: Reduzierung von 4,0 Gebühr auf 2,0 Gebühr) wird vorsorglich hingewiesen.

III. Der Berufungsführerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.12.2019 gegeben. Landgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

ßerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzueriegen und den Streitwert auf € 697,14 festzusetzen. Auf die bei einer Berufungsrücknah­ me in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV Nr. 1220,12222: Reduzierung von 4,0 Gebühr auf 2,0 Gebühr) wird vorsorglich hingewiesen.

III. Der Berufungsführerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.12.2019 gegeben.

Scanned with CamScanner -Seite ß 23 S 66/19 gez. Vizepräsidentin des Landgerichts Richterin Richter am Landgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Aschaffenburg, 03.12.2019 ^^SB^^Sin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig Scanned with CamScanner Beglaubigte Abschrift Landgericht Aschaffenburg Az.: 23 S 86/19 112 C1808/18 AG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte Proze! gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin PjozessbflVQllmächtigte: Rechtsanwälte l I J wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Aschaffenburg - 2. Zivilkammer - durch die Vizepräsidentin des Landge­ richts die Richterin ^^^^|und den Richter am Landgerich^^^^am 02.02.2020 folgenden Beschluss 1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 25.07.2019, Aktenzeichen 112 C 1808/18, wird zurtlckgewiesen. 2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Aschaffenbra^^hn^g^^t^^ tung vorläufig vollstreckbar. am: 06.02.202012:34 4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf697,14 € festgesetzt.

23 366/19 -Seite 2

Gründe

i. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 25.07.2019, Aktenzeichen 112 C 1808/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffas­ sung der Kammerdas Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Si­ cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten Ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 29.11.2019 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Zunächst sei klargestellt, dass bereits der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ausschließlich den konkreten Einzelfeil bewertet hat. So erfolgte etwa auf Seite 4 des genannten Beschlusses eine dezidierte Auseinandersetzung mit der konkreten Reparaturkostenrechnung.

Auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses vom 29.11.2019 hat die Kammer auch dargelegt, warum im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befreiungsanspruches hinsichtlich der Reparaturkostenrechnung anders Hegt als die Geltendmachung nicht beglichener Sachver­ ständigenkosten.

Soweit die Berufungsführerin vorbringt, dass die Fahrzeugreinigungsarbeiten dem Grunde nach nicht unstreitLandgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

Auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses vom 29.11.2019 hat die Kammer auch dargelegt, warum im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befreiungsanspruches hinsichtlich der Reparaturkostenrechnung anders Hegt als die Geltendmachung nicht beglichener Sachver­ ständigenkosten.

Soweit die Berufungsführerin vorbringt, dass die Fahrzeugreinigungsarbeiten dem Grunde nach nicht unstreitig gestellt worden seien, so ist dies nur insoweit zutreffend, als dies vermeintlich nicht unfellbedingt entstandene Reinigungskosten betrifft. Dass anlässlich der Lackierarbeiten Reinigungskosten anfallen können, ist hingegen unstreitig. Nur diese Kosten benennt die streitge­ genständliche Rechnung, Indem sie unter ET-Nummer 0099016 alleine die .schadenbedingte"

Fahrzeugreinigung aufführt (BI. 29 d. A.). Soweit die Berufungsführerin die Auffassung vertritt, dass diese Reinigungsarbeiten in den Vorbereitungsarbeiten für die Lackierung stets inkludiert seien, ergeben sich für eine Aussage in dieser Pauschallsierung keine Anhaltspunkte - sie folgen Insbesondere auch nicht aus der mit der Klageerwiderung vorgelegten Anlage 1, wenn dort ohne weitere Begründung 29,50 € als Nebenkosten in Abzug gebracht werden.

Die Ausführungen der Kammer zum Werkstattrisiko bieiben aufrechterhalten.

23 S 86/19 -Seite 3 Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47,48 GKG bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden Ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschweidegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde Ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen.

Die Frist beginnt mH Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung In der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fan der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich elnzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichte zu Protokoll erklärt werden; die Frist Ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung Ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische DokumentLandgericht Aschaffenburg, 112 C 1808/18, Entscheidung vom 25.07.2019 [IWW-Abruf 218969, Urteilsvolltext]

or der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichte zu Protokoll erklärt werden; die Frist Ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung Ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren QbermitHungsweg elngereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen Ist, darf wte folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Obermlttiungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Obermittiungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der werteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronlscher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetselte www. Justlz.de verwiesen.

23 S 86/19 -Seite 4 gez. Vizepräsident'n des Landgerichts Richterin Richter am Landgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Aschaffenburg, 06.02.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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