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Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter hat, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen eine unangemessene Härte darstellt. Dass die Anordnung des Fahrverbots eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellt, ist bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis auch Hausbesuche durchführt, nicht ersichtlich, wenn dies nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ausmacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |