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Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Von einem Verstoß gegen das faire Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots ist auch nicht (allein) deshalb auszugehen, weil ein standardisiertes Messverfahren keine Rohmessdaten aufzeichnet, abspeichert oder zur nachträglichen Befundprüfung bereitstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |