|
Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts an den Bußgeldsenat übertragen, da die Frage aufgeworfen wird, ob die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung digitaler Messdateien das rechtliche Gehör oder das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründet. Die Grundsätze des fairen Verfahrens werden durch die Ablehnung eines Antrages auf Herbeiziehung der Rohmessdaten in der Hauptverhandlung nicht verletzt, insbesondere im Rahmen standardisierter Messverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |