|
Die Verwertung eines Messergebnisses bei Geschwindigkeitsmessungen wird nicht dadurch gehindert, dass mangels Speicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung des Messvorgangs nicht möglich ist, da die Klärung dieser Frage für die Erforschung der Wahrheit und die Entscheidung der Schuldfrage nicht erforderlich ist. Ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsübertretung ist hinsichtlich des Tatorts hinreichend bestimmt, wenn dieser lediglich durch einen Straßennamen bezeichnet wird, sofern eine greifbare Verwechslungsgefahr vermieden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |