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Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des VII. BGH-Senats vom 22.02.2018 an und vertritt die Auffassung, dass die Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung auf jedwede Art von Schadensersatzansprüchen zu übertragen ist, bei Verkehrsunfällen auf solche, die sich ab dem 01.01.2002 ereignet haben. Lässt der Geschädigte die Unfallschäden an seinem Pkw nicht beseitigen, kann er als Schadensersatz nur die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs verlangen. Beabsichtigt er die Reparatur, hat diese aber noch nicht veranlasst, kommt ein Freistellungsanspruch in Höhe der voraussichtlichen und erforderlichen Reparaturkosten in Betracht, die durch Vorlage eines aussagekräftigen Kostenvoranschlages darzulegen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |