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Sieht das Tatgericht von der Regelgeldbuße ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür im Urteil darzulegen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, die zu einer erheblichen Reduzierung der Regelgeldbuße führen sollen, bedarf es weiterer Feststellungen, um die Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |