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Der Grundsatz des fairen Verfahrens vermittelt dem Betroffenen das Recht auf Informationszugang, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hingegen das Recht auf prozessuale Informationsverwertung. Soweit es zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, kann der Verteidiger aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |