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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sie auf einer die Betroffene irreführenden Erklärung des Gerichts zustande gekommen ist. Eine informelle Verständigung des Amtsgerichts mit der Betroffenen und dem Verteidiger ohne Einbindung und Zustimmung der Amtsanwaltschaft ist gesetzwidrig und entfaltet keine Bindungswirkung. Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |