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Die Weigerung der Herausgabe bzw. Zurverfügungstellung von Falldatensätzen der Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten, Statistikdatei, Case List sowie Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgerätes missachtet den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Antrags ist zulässig, auch wenn die Ablehnung formlos erfolgte. Sie wird nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen, da es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht und nicht um einen Beweisantrag handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |