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Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat und darf weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer folgt weiterhin, dass das Fahrverbot auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen, angeordnet werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |