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1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Akten nur an den Verteidiger, nicht aber an den von diesem privat beauftragten Sachverständigen herausgibt. 2. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, braucht das Amtsgericht nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder dies ausdrücklich behauptet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |