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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Fristversäumnis zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf Unachtsamkeit des Verteidigers beruht. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird bereits mit der Urteilsverkündung in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten war. Eine Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG muss den Verteidiger zur Vertretung in Erklärung und Willen ermächtigen, sodass er für den Betroffenen mit bindender Wirkung Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |