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1. Der nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n. F. steht wegen seiner durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes. 2. Die regelmäßig vorsätzliche Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 23 Abs. 1a StVO n. F. wird daher bei entsprechender Vorahndungslage auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG i. V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i. V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) nicht gegeben sind, die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i. V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahelegen; nicht erforderlich ist, dass der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO vorgeahndet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |