Das Verkehrslexikon

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KG v. 30.12.2019: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit und fehlendem Hinweis auf Vorsatz




Das KG (Urteil vom 30.12.2019 - 3 Ws (B) 386/19) hat entschieden:

   Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedarf es nicht, wenn sich diese bereits aus dem Vorwurf selbst und der angegebenen BKat-Nummer ergibt (hier: Nr. 246.1 BKat). Eine Inbegriffsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Betroffene die Tatbegehung eingeräumt hat. Die Beanstandung der Bußgeldbemessung ist dem Einzelfall verhaftet und begründet keinen Rechtsfehler für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:


Kammergericht3. Senat für BußgeldsachenBeschluss vom 30. Dezember 2019 3 Ws (B) 386/19 3 Ws (B) 386/19 - 122 Ss 173/19288 OWi 682/19In der Bußgeldsache gegenwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 30. Dezember 2019 beschlossen:Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Lediglich klarstellend bemerkt der Senat: 1. Der Bußgeldbescheid ging, wie sich aus dem Vorwurf selbst und insbesondere aus der angegebenen Nr. 246.1 BKat ergibt, von vorsätzlicher Tatbegehung aus.

Dieser Tatbestand, der schon logisch kaum anders als vorsätzlich begangen werden kann, findet sich im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs, der wie folgt überschrieben ist: "Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten". Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. 2. Die Inbegriffsrüge führt ‒ auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs ‒ schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich sogar aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt, dass der Betroffene über seinen Verteidiger eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Selbst wenn das Amtsgericht versäumt hätte, das Geständnis in die Hauptverhandlung einzuführen, könnte das Urteil nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen. 3.

Die Beanstandung der Bußgeldbemessung ist dem Einzelfall verhaftet und deckt keinen Rechtsfehler auf, der Anlass geben könnte, die Rechtsbeschwerde aus einem der in § 80 Abs. 1 OWiG bezeichneten Gründe zuzulassen. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriftenOWiG §§ 10, 71; StPO § 265

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