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Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedarf es nicht, wenn sich diese bereits aus dem Vorwurf selbst und der angegebenen BKat-Nummer ergibt (hier: Nr. 246.1 BKat). Eine Inbegriffsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Betroffene die Tatbegehung eingeräumt hat. Die Beanstandung der Bußgeldbemessung ist dem Einzelfall verhaftet und begründet keinen Rechtsfehler für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |