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Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist maßgeblich, ob ein Betroffener objektiv entschuldigt ist, nicht hingegen, ob er sich genügend entschuldigt hat. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet; liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen. Im Krankheitsfall ist das Ausbleiben bereits entschuldigt, wenn dem Betroffenen infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |