Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 02.08.2019: Zum Vorsatz bei Abstandsverstoß und der Behandlung von Beweisanträgen auf Beiziehung von Messunterlagen




Das BayObLG (Urteil vom 02.08.2019 - 201 ObOWi 1338/19) hat entschieden:

   Anträge auf Beiziehung von Messunterlagen sind Beweismittlungsanträge, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bei ungenügendem Sicherheitsabstand muss das voluntative Vorsatzelement hinreichend begründet werden. Allein aus der Länge der Beobachtungsstrecke kann nicht auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Gründe:


Gründe

Das Amtsgericht Kulmbach hat gegen den verkehrsrechtlich nicht vorgeahndeten Betroffenen am 19.02.2019 wegen des Vorwurfs, "vorsätzlich als Führer eines PKW bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachow­ertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben", eine Geldbuße von 360 Euro fest­gesetzt und gegen ihn ein mit der Vollstreckungserleichterung gern. § 25 Abs. 2a StVG versehe­nes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene am 25.06.2018 um 10.36 Uhr einen Pkw auf der BAB A 9 in Fahrtrichtung München, wobei er im Abschnitt 280, bei km 3,99 auf der Höhe von Hirn­melkron bei einer Mindestgeschwindigkeit von 129 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 19 m und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt. Mit Stellungnahme vom 03.07.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 19.02.2019 als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 01.08.2019 geäußert. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Schuldform und der Höhe der festgesetzten Geldbuße keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).a) Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft München davon aus, dass die vom Tatgericht Bayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 1338/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210845, Urteilsvolltext]

ils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Schuldform und der Höhe der festgesetzten Geldbuße keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).a) Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft München davon aus, dass die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zum objektiven Abstandsverstoß nicht zu beanstanden sind. Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffende Stel­lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 03.07.2019 Bezug. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die unterbliebene Beiziehung diverser Messunterlagen beanstandet, versagt die Verfahrensrüge er unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bzw.

der Verletzung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (st. Rspr.; rechtsgrundsätzlich neben OLG Bamberg DAR 2016, 337 zuletzt insbesondere OLG Bamberg NZV 2018, 425, jeweils m.w. N.; vgl. auch OLG Bamberg StraFo 2016, 461; DAR 2017, 715; NZV 2018, 80; ferner u.a. OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 sowie Beschluss vom 23.07.2018 ­2 Ss [OWi] 197/18 bei juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 - 2 RBs 202/16 bei juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.11.2017 - Ss Rs 39/2017 sowie vom 25.10.2017 - Ss Rs 17/2017 bei­de bei juris und vom 15.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 52/17 [unveröffentlicht]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 4 Rb 16 Ss 380/18 sowie OLG Ko­blenz, Beschl. v. 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; aus dem Schrifttum wie hier u.a. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Edit.-Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 79a; Röß NZV 2018, 507 ff.

und Hannich, in: FS für Thomas Fischer [2018], S. 655 ff., insbesondere S. 666 f., 670 f. m.w. N.). Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen um Beweiser­mittlungsanträge, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann. Der gegenteiligen, mit der st. Rspr. des BVerfG und des BGH in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Entscheidung des Ver­fassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275) kann aus den bereits vom OLG Bamberg insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (NZV 2018, 425) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der im Schrift­tum erhobenen Kritik (u.a. Cierniak/Niehaus DAR 2018 541 ff.; Wendt NZV 2018, 441 ff.; Leicht­hammer NJW 2018, 3760 ff.

und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018]) festzuhalten. Anlass zu einer Divergenzvorlage an den BGH besteht weiterhin nicht (vgl. hierzu OLG Bamberg NZV 2018, 80).b) Demgegenüber konnte auf die Sachrüge hin der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Tatbegehung aBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 1338/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210845, Urteilsvolltext]

Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018]) festzuhalten. Anlass zu einer Divergenzvorlage an den BGH besteht weiterhin nicht (vgl. hierzu OLG Bamberg NZV 2018, 80).b) Demgegenüber konnte auf die Sachrüge hin der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 9 km/h überschritt, innerhalb der gesamten Beobach­tungsstrecke von ca. 300 m und nicht nur im Bereich der Messstrecke, einen zu geringen und sich augenscheinlich auch nicht verändernden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einge­halten. Das Amtsgericht hat ausgeschlossen, dass auf der ca.

"300 m langen Beobachtungsstre­cke ein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vor dem Betroffenen fah­renden Fahrzeugs stattfand, das den zu geringen Abstand im Messbereich verursacht haben könnte. Es ist weiter davon ausgegangen, dass es der Betroffene "offensichtlich eilig" hatte und das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen wollte. Zu seinen Gunsten hat es unterstellt, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug auf die mittlere Spur wechseln würde, wenn der gerade stattfindende Überholvorgang abgeschlossen sein würde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene "in Erwartung dieses Spurwech­sels" noch dichter auf, wobei der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug kurzfristig nur noch et­wa 18 m betragen hatte (UA S. 7/8).

Diese Ausführungen tragen trotz des erkennbaren Bemühens um eine sorgfältige Beweiswürdi­gung die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht. Vorsätzliche Tatbegehung setzt voraus, dass der Betroffene die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes erkennt und zumindest auch billigend in Kauf nimmt. Dieses voluntative Vorsatzelement wurde vorliegend nicht hinreichend begründet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich nicht aus­schließen, dass das zu nahe Auffahren auf einer momentanen (groben) Unaufmerksamkeit des Betroffenen beruhte. Soweit das Amtsgericht aus dem Umstand, dass der Betroffene hierbei auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, es offensichtlich eilig hatte und nach dem Überholvorgang wieder auf die mittlere Spur einscheren wollte, einen anderen Schluss ge­zogen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Die Annahmen des Amtsgerichts zur Motivati­on des Abstandsverstoßes des Betroffenen und seinem weiteren Fahrverhalten bewegen sich nämlich letztlich im Bereich bloßer Vermutungen. Weder wird im Urteil eine entsprechende Ein­lassung des Betroffenen mitgeteilt, die einen solchen Schluss tragfähig begründen könnte, noch vermag sich ersichtlich das Amtsgericht insoweit auf die in Augenschein genommene Videoauf­zeichnung zu stützen. Allein aus der Länge der Beobachtungsstrecke von 300 Metern, aBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 1338/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210845, Urteilsvolltext]

weiteren Fahrverhalten bewegen sich nämlich letztlich im Bereich bloßer Vermutungen. Weder wird im Urteil eine entsprechende Ein­lassung des Betroffenen mitgeteilt, die einen solchen Schluss tragfähig begründen könnte, noch vermag sich ersichtlich das Amtsgericht insoweit auf die in Augenschein genommene Videoauf­zeichnung zu stützen. Allein aus der Länge der Beobachtungsstrecke von 300 Metern, auf der sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen keine wesentliche Abstands- oder Geschwindig­keitsänderung zeigte, kann aber nicht auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden, da angesichts der hohen Geschwindigkeit diese Strecke binnen sehr kurzer Zeit durchfahren wird und eine momentane Unaufmerksamkeit nicht auszuschließen vermag.

Die Ansicht des Amtsge­richts hat ohne das Hinzutreten sonstiger für eine billigende Inkaufnahme sprechender oder gege­benenfalls indiziell beweisrelevanter Umstände - wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blin­kers und/oder Betätigung der Lichthupe - zur Konsequenz, dass letztlich in allen vergleichbaren Fällen stets Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Bamberg DAR 2010, 708; OLG Bamberg, Be­schluss vom 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 Ss OWi 819/18; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 - 202 ObOWi 442/19). Der Senat verkennt nicht, dass gerade bei Abstandsverstößen sonstige für eine billigende Inkauf­nahme sprechende oder wenigstens in diese Richtung deutende indiziell beweisrelevante Um­stände häufig nur schwer festzustellen sein werden.

Von Tatvorsatz wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall erst ab einem Abstand von nur noch 2/10 des halben Tachowertes ausgegangen werden können. In solchen Fällen wird Fahrlässigkeit schon deshalb kaum noch le­bensnah zu begründen sein, da eine derartige Fahrweise permanent die volle Aufmerksamkeit selbst eines erfahrenen Kraftfahrers erfordert und nur ausnahmsweise mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit erklärt werden kann (vgl. BayObLGSt 1991, 54, 55; BayObLG, Be­schluss vom 15.04.2019 - 202 ObOWi 442/19; Burhoff/Gieg Handbuch für das straßenverkehrs­rechtlichen OWi-Verfahren, 5, Aufl., Rn. 140 m.w. N.). Der Senat kann in der Sache - wie aus Ziff. I. des Beschlusstenors ersichtlich - selbst entschei­den, sodass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf.1.

Im Hinblick auf den Schuldspruch ist nicht erkennbar, dass weitere relevante Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Bege­hungsweise und nicht lediglich die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt recht­fertigen könnten.2. Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich. Da "nur" von einer fahrlässigen Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes auszugehen ist, war die Geldbuße mit Blick auf fehlende Vorahndungen entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 09.10.2018 auf 160 Euro herabzusetzen, während es wegen des gegebenen groben Pflichtverstoßes beBayerisches Oberstes Landesgericht, 201 ObOWi 1338/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210845, Urteilsvolltext]

orderlichen Sorgfalt recht­fertigen könnten.2. Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich. Da "nur" von einer fahrlässigen Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes auszugehen ist, war die Geldbuße mit Blick auf fehlende Vorahndungen entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 09.10.2018 auf 160 Euro herabzusetzen, während es wegen des gegebenen groben Pflichtverstoßes bei dem einmonatigen Regelfahrverbot verbleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i. V.m. laufender Nr. 12.6.3 der Tab. 2 Anhang zum BKat). Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung des verwirkten Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen, oder An­haltspunkte für die Annahme, der Zweck des Fahrverbotes könnte allein mit einer erhöhten Geld­buße erreicht werden, sind nicht ersichtlich. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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