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Die Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen können auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sein. Der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ist dabei ex ante gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände zu ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |