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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es bei der Beurteilung des zeitlichen Aufwandes für unentgeltlich erbrachte Betreuungsleistungen eines nahen Angehörigen und der daraus resultierenden Ersatzfähigkeit des Verdienstausfalls entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |