|
Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung, wenn Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 OWiG vorliegen, die hier nicht gegeben sind. Die Grundsätze, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO erfüllen, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es kommt nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird, auch wenn dies – beispielsweise durch das Vorhandensein einer Freisprechanlage – nicht erforderlich ist (hier: Halten eines heiß gelaufenen Mobiltelefons zur Kühlung). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |