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Für die Annahme dringender Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erfüllt, wenn Zweifel an der Erreichung der Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden bestehen und insbesondere nicht feststeht, dass der Beschuldigte diesen Schaden erkennen konnte. Eine spätere Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten und die Einräumung der Fahrereigenschaft können zudem gegen die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |