Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 25.03.2019: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: "Bedeutender Schaden" und subjektive Kenntnis




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 25.03.2019 - 32 Qs 35/19) hat entschieden:

   Für die Annahme dringender Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erfüllt, wenn Zweifel an der Erreichung der Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden bestehen und insbesondere nicht feststeht, dass der Beschuldigte diesen Schaden erkennen konnte. Eine spätere Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten und die Einräumung der Fahrereigenschaft können zudem gegen die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
und
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.01.2019 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist sein Führerschein unverzüglich wieder auszuhändigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.1

Gründe:


2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.3 Zwar besteht gegen den Beschwerdeführer auch nach Auffassung der Kammer der dringende Tatverdacht einer Straftat gem. § 142 StGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 03.01.2019 verwiesen.4 Allerdings liegen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis demnächst gem. § 69 StGB entzogen werden wird, nicht vor.5 Für die Annahme des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr.

3 StGB ist erforderlich, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.6 Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob hier noch die Wertgrenze in Höhe von 1.300,- € herangezogen werden kann, nachdem bereits einige Landgerichte eine Anpassung auf 1.500,- € für angemessen erachten (vgl. LG Offenburg 3 Qs 31/17, LG Braunschweig 8 Qs 113/16 u. a.). Diese Grenze wäre jedenfalls nach der Reparaturkostenkalkulation des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeugs (Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.444,28 €) nicht erreicht.7 Entscheidend ist jedoch, dass die Anforderungen an das subjektive Element nicht zu gering angesetzt werden dürfen (vgl. auch Thomas Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rz. 27).

Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Sachschaden an dem geschädigten Fahrzeug eingetreten ist. Nach Aussage der Zeuginnen Q und Q1 ist der Beifahrer ausgestiegen und hat das eigene Fahrzeug inspiziert. Auch wenn sich der Beschwerdeführer eine Kenntnis seine Beifahrers zurechnen lassen muss, so steht nach Auffassung der Kammer selbst bei einer unterstellten Inaugenscheinnahme des geschädigten Fahrzeugs nicht fest, dass ein bedeutender Sachschaden hätte erkannt werden können. Vielmehr sprechen die Lichtbilder des geschädigten Pkws P bei laienhafter Betrachtung eher für einen oberflächlichen Lackschaden.

Auch die hinzugerufene Polizei hat den Schaden lediglich mit 1.200,- € beziffert, womit selbst eine Wertgrenze von 1.300,- € nicht erreicht würde.8 Darüber hinaus kann bei der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich ausweislich des Vermerks vom 08.10.2018 telefonisch beim Geschädigten gemeldet, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und so eine potentielle Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war dLandgericht Dortmund, 32 Qs 35/19, Entscheidung vom 25.03.2019 [IWW-Abruf 209609, Urteilsvolltext]

ber hinaus kann bei der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich ausweislich des Vermerks vom 08.10.2018 telefonisch beim Geschädigten gemeldet, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und so eine potentielle Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht bekannt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Auch deshalb kam im vorliegenden Einzelfall das Regelbeispiel aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht zum Tragen.

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