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Eine verbotene Teilnahme am Verkehr ist auch dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug ohne gültige Umweltplakette in einer Umweltzone lediglich abgestellt war. Die damit gegenüber dem Kraftfahrzeugführer bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung stellt gegenüber dem Fahrzeughalter als Halte- bzw. Parkverstoß eine der Kostentragungsregelung des § 25a Abs. 1 S. 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit dar, sofern der Fahrzeugführer nicht mit angemessenem Aufwand vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ermittelt werden kann. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Parkverstoßes genügt die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen als gebotener Aufwand zur Ermittlung des Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |