Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugführer - Fahrer - Lkw-Fahrer- Fernfahrer

Fahrzeugführer




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Täteridentifikation
Fahrlehrer als Fahrzeugführer
Ausländisches Fahrzeug im Inland

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Einleitung:


Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer ist daher jeder, der ein Fahrzeug lenkt (Ausnahme: ein Fußgänger, der ein Handfahrzeug führt; auch die in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel und Kinderspielzeuge sind keine Fahrzeuge).

Auch wer eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des autonomen Fahrens aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, ist Fahrzeugführer, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert (§ StVG).

§ 23 StVO fixiert im wesentlichen die Pflichten eines Fahrzeugführers, die über die in der StVO und der StVZO niedergelegten Verhaltensmaßregeln im Verkehr hinausgehen; daß ein Fahrzeugführer fahrtüchtig sein muß, folgt aus § 2 Fahrerlaubnisverordnung.

Für die Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die er im Straßenverkehr verursacht, ist in § 18 StVG eine besondere gesetzliche - allerdings widerlegbare - Verschuldensvermutung geschaffen worden.

Für die Strafbarkeit ist es oft von Bedeutung, ob überhaupt ein "Führen" des Fahrzeugs vorgelegen hat.

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Weiterführende Links:


Führen eines Fahrzeugs

Fahrzeugführerhaftung

Schwarzfahrt

Pflichten des Fahrzeugführers - Zustand des Fahrzeugs

Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

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Allgemeines:


BGH v. 29.08.1974:
Haltereigenschaft allein lässt keinen Schluss auf die Täterschaft zu.

OLG Frankfurt am Main v. 22.10.2001:
Eine starke emotionale Bewegung (Teilnahme an einer Beerdigung) und die mangelnde Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten eines Pkw rechtfertigen es nicht, bei einem Rotlichtverstoß von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).

BGH v. 20.11.2003:
Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

BGH v. 23.02.2006:
Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

OLG Brandenburg v. 27.03.2008:
Bittet der Betroffene in seinem letzten Wort darum, von einem Fahrverbot abzusehen, so darf hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er damit eingeräumt habe, der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. Diese Bitte ist als vorsorglich für den Fall der Verurteilung vorgebracht anzusehen.

BGH v. 17.11.2009:
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.




OLG Frankfurt am Main v. 08.09.2011:
Ein Fahrzeugführer, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft, handelt - sogar grob - fahrlässig. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.

AG Villingen-Schwenningen v. 16.04.2013:
Bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Rettungsfahrzeug ist zu Lasten des Kfz-Führers zu berücksichtigen, dass er das mit Blaulicht und Martinshorn fahrende Rettungsfahrzeug wegen der nicht vom Schnee befreiten Heckscheibe und des in seinem Fahrzeug wegen der hochgeschalteten Lüftung herrschenden hohen Geräuschpegels nicht frühzeitig bemerken konnte. Auf Seiten des Fahrers des Rettungswagens ist zu berücksichtigen, dass dieser zwar unter Einsatz von Sonderrechten fährt, ihn dies aber nicht von der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer entbindet. In einem derartigen Fall ist Schadensteilung geboten.

LG Freiburg v. 26.10.2021:
Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i. S. d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird.

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Täteridentifikation:


Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

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  Fahrlehrer als Fahrzeugführer:


Der Fahrlehrer als Fahrzeugführer

Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler

Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons

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  Ausländisches Fahrzeug im Inland:


Ausländisches Kfz im Inland

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